Am Dienstag hat die Bunderegierung einen Referentenentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch) zur Novelle des § 219a StGB der Öffentlichkeit präsentiert. Der Entwurf soll am 6. Februar im Bundeskabinett diskutiert und verabschiedet werden um ihn dann in den Bundestag zur Abstimmung zu übertragen.
Die Vielfalt der Stellungnahmen ist sehr groß und insbesondere die Abtreibungsaktivisten äußern völlig unsachliche und geradezu absurde Einschätzungen, die teils von den Zeitungen unkommentiert wiedergegeben werden.
Aus etlichen Telefonaten und Briefen an uns merken wir, dass das Thema für viele Menschen inzwischen schwer verständlich ist. Deshalb werden wir hier – möglichst knapp – den Rahmen der Diskussion über das Werbeverbot erläutern, bevor wir unsere eigene Einschätzung des Referentenentwurfs wiedergeben.
Ursprung der heute herrschenden Abtreibungsregelung:
Die heute gültige Abtreibungsregelung geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 zurück. Damals unterstrich Karlsruhe die Pflicht des Staates, das ungeborene Leben zu schützen.
Der Schutz der ungeborenen Kinder ist also ein Primat – rein theoretisch - jeglicher gesetzgeberischen Tätigkeit, die die Abtreibung betrifft.
Laut dem Urteil des Bundesverfassungsreichts blieben Abtreibungen (abgesehen von Ausnahmefällen) rechtswidrige Handlungen, weil das ungeborene Kind von der Zeugung an ein Recht auf Leben besitzt. Die Gesetzeslage müsse diese Vorgabe entsprechend deshalb dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen.
Weil Abtreibungen „rechtswidrige Handlungen sind, darf auch dafür nicht geworben werden. Das ist der Sinn von § 219a StGB (Werbeverbot für Abtreibungen).
Die Praxis
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat aber kaum Einfluss auf die Praxis der Abtreibung gehabt:
Im Jahr 1995 beschloss eine Mehrheit im Bundestag die Einführung der sog. Fristenlösung mit Beratungspflicht: Unter gewissen Bedingungen (Einhaltung einer 12-Wochenfrist und Besitz eines Beratungsscheins) werden Abtreibungen aber nicht bestraft. Diese Regelung wird üblicherweise mit der Formel „Rechtswidrig aber straffrei“ charakterisiert.
In Deutschland hat die Einführung der Fristenlösung dazu geführt, dass die Abtreibungszahlen hoch blieben. Die Tatsache, dass sich der Staat dem Schutz der ungeborenen Kinder verbunden fühlen sollte, blieb reine Theorie. Die Pflichtberatung, die aus Gründen des Lebensschutzes eingeführt wurde, blieb wirkungslos.
Aus diesem Grund wurde das neue Abtreibungsgesetz (Fristenlösung mit Beratungspflicht) von den Lebensrechtlern generell kritisiert und als Feigenblatt oder Gewissensberuhigung angesehen.
Die Reaktion der Abtreibungslobby auf die Abtreibungsregelung von 1995
Die Befürworter einer völligen Liberalisierung der Abtreibung (Abschaffung des § 218 StGB) waren mit der Einführung der Fristenlösung (mit Beratungspflicht) zwar zufrieden, aber nicht begeistert.
Ihre Gründe sind:
1. Abtreibung blieb auch nach der neuen Regelung eine rechtswidrige Handlung.
2. Der Schutz des Lebens blieb nach wie vor ein wichtiges Ziel der Gesetzgebung (gleichwohl in der Praxis fast unwirksam).
3. Die Frau ist (rein theoretisch) nicht die einzige Entscheidungsinstanz bei einem Schwangerschaftskonflikt. Das Recht auf Leben des Kindes spielt eine Rolle, was in der Beratung zur Geltung kommen müsste.
Kurz: Die Abtreibungsaktivisten haben sich mit der Abtreibungsregelung von 1995 innerlich niemals abgefunden.
Die Haltung der Abtreibungsaktivisten in der Debatte um den § 219a (Werbeverbot für Abtreibungen)
Die Reaktion der Abtreibungslobby auf den neuen Entwurf zum § 219a entspricht den oben genannten drei Punkten und ignoriert systematisch die Rechtsprechung: Niemand außer der Mutter hat mitzureden, so die Abtreibungsaktivisten. Deshalb müsse der § 219a (und eigentlich auch der § 218 StGB) gestrichen werden. Abtreibungen müssen wie völlig normale medizinische Leistungen angesehen werden.
Die Tatsache, dass ein Kind im Mutterleib lebt, wird in der gesamten Argumentation der Abtreibungsaktivisten ignoriert. Die Tatsache, dass aufgrund einer Weisung des Bundesverfassungsgesetzes das Gesetz dem Schutz des Lebens verpflichtet ist, wird ebenfalls ignoriert.
Die Haltung der Abtreibungsaktivisten ist radikal lebensfeindlich, radikal individualistisch (Kinder und Vater spielen überhaupt keine Rolle), kompromisslos und sogar irrational, denn sie tut so, als ob es kein Kind im Mutterleib geben würde obwohl das der springende Punkt ist. Die Tatsache, dass ein Kind bei einer Abtreibung getötet wird, ist ja der Anlass der ganzen Diskussion.
Die Abtreibungsaktivisten haben stets ihre Aktionen gegen den § 219a StGB mit dem Slogan „Weg mit 219a – keine Kompromisse“ gegründet. Jeder Vorschlag der Bundesregierung, der nicht die komplette Streichung vorgesehen hätte, wäre infolgedessen abgelehnt worden.
Was soll man nun aus der Sicht des Lebensrechtes vom Entwurf halten?
Ob man sich mit dem Entwurf abfindet oder nicht, hängt im Grunde vom eigenen Betrachtungswinkel bzw. von der eigenen Erwartungshaltung ab.
Im Vergleich zur gegenwärtigen Fassung des § 219a: Der gegenwärtige § 219a ließ recht lang eine gewisse Grauzone zu: Wann handelt es sich um Werbung, wann um Information? Ist das bloße erwähnen, dass man Abtreibungen durchführt, schon Werbung? Die neue Fassung erlaubt zwar die Erwähnung von Abtreibungen im Leistungskatalog, verbietet aber jede weitere Information durch den Abtreibungsarzt. Würden Abtreibungsärzte über Abtreibungen „informieren“, so hätten sie wahrscheinlich Abtreibungen befürwortet oder zumindest verharmlost. Etliche namhafte Gegner des § 219a haben deshalb eingewendet, dass der Entwurf aus der Sicht des Abtreibungsaktivismus einen Rückschritt darstellt. Allerdings muss erwähnt werden, dass die Rechtsprechung der letzten zwei Jahre den § 219a StGB restriktiv ausgelegt hat, wodurch die rechtliche „Grauzone“ zunehmend wegfiel.
Im Vergleich zum „Eckpunktepapier der Bundesregierung“ aus dem Dezember 2018: Der Entwurf ist eine Verschlechterung im Vergleich zum Vorschlag der Bundesregierung, weil dieser mehr oder weniger einen Handel einging: Ärzte und Kliniken dürfen erwähnen, dass Abtreibungen zu ihrem Leistungskatalog gehören. Im Gegenzug wird stärker in den zentral redigierten Informationen auf den Lebensschutz geachtet. Dieser zweite Aspekt wird im Entwurf zwar erwähnt, aber nicht konkretisiert.
Im Vergleich zum eigentlichen Ziel der §§ 218, 219 ff, das Lebensrecht zu beschützen: Der Entwurf ist ein eindeutiger Rückschritt. Abtreibungen werden weiter banalisiert und dürfen im Leistungskatalog eines Arztes neben allen anderen – legitimen – Leistungen aufgeführt werden. Dadurch wird die Rechtswidrigkeit von Abtreibungen relativiert.
Man muss allerdings hinzufügen, dass die gegenwärtige Gesetzgebung das ungeborene Leben praktisch nicht schützt, die geplante Verschlechterung durch den Referentenentwurf ist relativ gering. Der große Wurf aus der Sicht des Lebensrechtes wäre gewesen, aus einem Werbeverbot für Abtreibung eine Werbeverpflichtung für das Leben zu machen und Ärzten aufzutragen, für den Schutz des ungeborenen Lebens und nicht für die Tötung zu werben.
Für die Aktion SOS Leben (DVCK e.V.)
Benno Hofschulte
Mathias von Gersdorff
Pilar von Oldenburg
Die Vielfalt der Stellungnahmen ist sehr groß und insbesondere die Abtreibungsaktivisten äußern völlig unsachliche und geradezu absurde Einschätzungen, die teils von den Zeitungen unkommentiert wiedergegeben werden.
Aus etlichen Telefonaten und Briefen an uns merken wir, dass das Thema für viele Menschen inzwischen schwer verständlich ist. Deshalb werden wir hier – möglichst knapp – den Rahmen der Diskussion über das Werbeverbot erläutern, bevor wir unsere eigene Einschätzung des Referentenentwurfs wiedergeben.
Ursprung der heute herrschenden Abtreibungsregelung:
Die heute gültige Abtreibungsregelung geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 zurück. Damals unterstrich Karlsruhe die Pflicht des Staates, das ungeborene Leben zu schützen.
Der Schutz der ungeborenen Kinder ist also ein Primat – rein theoretisch - jeglicher gesetzgeberischen Tätigkeit, die die Abtreibung betrifft.
Laut dem Urteil des Bundesverfassungsreichts blieben Abtreibungen (abgesehen von Ausnahmefällen) rechtswidrige Handlungen, weil das ungeborene Kind von der Zeugung an ein Recht auf Leben besitzt. Die Gesetzeslage müsse diese Vorgabe entsprechend deshalb dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen.
Weil Abtreibungen „rechtswidrige Handlungen sind, darf auch dafür nicht geworben werden. Das ist der Sinn von § 219a StGB (Werbeverbot für Abtreibungen).
Die Praxis
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat aber kaum Einfluss auf die Praxis der Abtreibung gehabt:
Im Jahr 1995 beschloss eine Mehrheit im Bundestag die Einführung der sog. Fristenlösung mit Beratungspflicht: Unter gewissen Bedingungen (Einhaltung einer 12-Wochenfrist und Besitz eines Beratungsscheins) werden Abtreibungen aber nicht bestraft. Diese Regelung wird üblicherweise mit der Formel „Rechtswidrig aber straffrei“ charakterisiert.
In Deutschland hat die Einführung der Fristenlösung dazu geführt, dass die Abtreibungszahlen hoch blieben. Die Tatsache, dass sich der Staat dem Schutz der ungeborenen Kinder verbunden fühlen sollte, blieb reine Theorie. Die Pflichtberatung, die aus Gründen des Lebensschutzes eingeführt wurde, blieb wirkungslos.
Aus diesem Grund wurde das neue Abtreibungsgesetz (Fristenlösung mit Beratungspflicht) von den Lebensrechtlern generell kritisiert und als Feigenblatt oder Gewissensberuhigung angesehen.
Die Reaktion der Abtreibungslobby auf die Abtreibungsregelung von 1995
Die Befürworter einer völligen Liberalisierung der Abtreibung (Abschaffung des § 218 StGB) waren mit der Einführung der Fristenlösung (mit Beratungspflicht) zwar zufrieden, aber nicht begeistert.
Ihre Gründe sind:
1. Abtreibung blieb auch nach der neuen Regelung eine rechtswidrige Handlung.
2. Der Schutz des Lebens blieb nach wie vor ein wichtiges Ziel der Gesetzgebung (gleichwohl in der Praxis fast unwirksam).
3. Die Frau ist (rein theoretisch) nicht die einzige Entscheidungsinstanz bei einem Schwangerschaftskonflikt. Das Recht auf Leben des Kindes spielt eine Rolle, was in der Beratung zur Geltung kommen müsste.
Kurz: Die Abtreibungsaktivisten haben sich mit der Abtreibungsregelung von 1995 innerlich niemals abgefunden.
Die Haltung der Abtreibungsaktivisten in der Debatte um den § 219a (Werbeverbot für Abtreibungen)
Die Reaktion der Abtreibungslobby auf den neuen Entwurf zum § 219a entspricht den oben genannten drei Punkten und ignoriert systematisch die Rechtsprechung: Niemand außer der Mutter hat mitzureden, so die Abtreibungsaktivisten. Deshalb müsse der § 219a (und eigentlich auch der § 218 StGB) gestrichen werden. Abtreibungen müssen wie völlig normale medizinische Leistungen angesehen werden.
Die Tatsache, dass ein Kind im Mutterleib lebt, wird in der gesamten Argumentation der Abtreibungsaktivisten ignoriert. Die Tatsache, dass aufgrund einer Weisung des Bundesverfassungsgesetzes das Gesetz dem Schutz des Lebens verpflichtet ist, wird ebenfalls ignoriert.
Die Haltung der Abtreibungsaktivisten ist radikal lebensfeindlich, radikal individualistisch (Kinder und Vater spielen überhaupt keine Rolle), kompromisslos und sogar irrational, denn sie tut so, als ob es kein Kind im Mutterleib geben würde obwohl das der springende Punkt ist. Die Tatsache, dass ein Kind bei einer Abtreibung getötet wird, ist ja der Anlass der ganzen Diskussion.
Die Abtreibungsaktivisten haben stets ihre Aktionen gegen den § 219a StGB mit dem Slogan „Weg mit 219a – keine Kompromisse“ gegründet. Jeder Vorschlag der Bundesregierung, der nicht die komplette Streichung vorgesehen hätte, wäre infolgedessen abgelehnt worden.
Was soll man nun aus der Sicht des Lebensrechtes vom Entwurf halten?
Ob man sich mit dem Entwurf abfindet oder nicht, hängt im Grunde vom eigenen Betrachtungswinkel bzw. von der eigenen Erwartungshaltung ab.
Im Vergleich zur gegenwärtigen Fassung des § 219a: Der gegenwärtige § 219a ließ recht lang eine gewisse Grauzone zu: Wann handelt es sich um Werbung, wann um Information? Ist das bloße erwähnen, dass man Abtreibungen durchführt, schon Werbung? Die neue Fassung erlaubt zwar die Erwähnung von Abtreibungen im Leistungskatalog, verbietet aber jede weitere Information durch den Abtreibungsarzt. Würden Abtreibungsärzte über Abtreibungen „informieren“, so hätten sie wahrscheinlich Abtreibungen befürwortet oder zumindest verharmlost. Etliche namhafte Gegner des § 219a haben deshalb eingewendet, dass der Entwurf aus der Sicht des Abtreibungsaktivismus einen Rückschritt darstellt. Allerdings muss erwähnt werden, dass die Rechtsprechung der letzten zwei Jahre den § 219a StGB restriktiv ausgelegt hat, wodurch die rechtliche „Grauzone“ zunehmend wegfiel.
Im Vergleich zum „Eckpunktepapier der Bundesregierung“ aus dem Dezember 2018: Der Entwurf ist eine Verschlechterung im Vergleich zum Vorschlag der Bundesregierung, weil dieser mehr oder weniger einen Handel einging: Ärzte und Kliniken dürfen erwähnen, dass Abtreibungen zu ihrem Leistungskatalog gehören. Im Gegenzug wird stärker in den zentral redigierten Informationen auf den Lebensschutz geachtet. Dieser zweite Aspekt wird im Entwurf zwar erwähnt, aber nicht konkretisiert.
Im Vergleich zum eigentlichen Ziel der §§ 218, 219 ff, das Lebensrecht zu beschützen: Der Entwurf ist ein eindeutiger Rückschritt. Abtreibungen werden weiter banalisiert und dürfen im Leistungskatalog eines Arztes neben allen anderen – legitimen – Leistungen aufgeführt werden. Dadurch wird die Rechtswidrigkeit von Abtreibungen relativiert.
Man muss allerdings hinzufügen, dass die gegenwärtige Gesetzgebung das ungeborene Leben praktisch nicht schützt, die geplante Verschlechterung durch den Referentenentwurf ist relativ gering. Der große Wurf aus der Sicht des Lebensrechtes wäre gewesen, aus einem Werbeverbot für Abtreibung eine Werbeverpflichtung für das Leben zu machen und Ärzten aufzutragen, für den Schutz des ungeborenen Lebens und nicht für die Tötung zu werben.
Für die Aktion SOS Leben (DVCK e.V.)
Benno Hofschulte
Mathias von Gersdorff
Pilar von Oldenburg