Mathias von Gersdorff
Der Artikel von Felizitas Küble „Sahra Wagenknecht und Co. fordern eine Abtreibungsfreiheit bis zum 9. Monat“, in diesem Blog am 14. September 2017 veröffentlicht, schlug hohe Wellen. Nicht nur die Zugriffszahl war außerordentlich hoch. Auch viele Leser zeigten sich in Kommentaren im Blog, aber vor allem in Facebook regelrecht über die Aussage Wagenknechts erschrocken. Einige mutmaßten sogar, ein „Fake-News“, also eine Falschbehauptung, würde verbreitet werden.
Was hat Sarah Wagenknecht konkret behauptet, was zur Erschütterung der Leser geführt hat?
In einem Schreiben an das „Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung“, welches die Gegendemonstrationen gegen den „Marsch für das Leben“ in Berlin organisiert, schrieb Wagenknecht: „Ich unterstütze das Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung, weil ich es elementar wichtig finde, dass Frauen über ihren Körper und eine Abtreibung selbst und frei entscheiden können. Der § 218 muss ersatzlos gestrichen werden.“
Was bedeutet die Forderung nach einer ersatzlosen Streichung des § 218 StGB konkret?
Dieser Paragraph stellt die Rechtswidrigkeit von Abtreibungen fest. Und zwar ohne Einschränkung, auch ohne zeitliche Einschränkung. Die ersatzlose (!) Streichung des § 218 StGB würde also Abtreibungen generell als rechtmäßig ohne Begrenzung des Zeitpunkts noch des Motivs erklären.
Man könnte einwenden, Sarah Wagenknecht hätte es so radikal nicht gemeint. Vielmehr wollte sie wohl sagen, dass Abtreibungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt legal sein sollten.
Eine solche Interpretation von Wagenknechts Worten ergibt aber keinen Sinn, weil Abtreibungen in Deutschland bis zum dritten Schwangerschaftsmonat sowieso straffrei sind, falls man einen sogenannten „Beratungsschein“ (von einer Schwangerschaftskonfliktberatung erteilt) besitzt. Eine solche Forderung hätte also gar keine praktischen Konsequenzen.
Zudem sagt Wagenknecht, dass Frauen „über ihren Körper und eine Abtreibung selbst und frei entscheiden“ sollen. Sie setzt dieser vermeintlichen Selbstbestimmung keine Grenzen fest, vor allem keine zeitlichen, was vom feministischem Standpunkt aus gar keinen Sinn ergeben würde.
Abgesehen davon ist die ersatzlose Streichung des Paragraphen 218 eine alte Forderung des Radikalfeminismus, die sich Wagenknecht zu eigen gemacht hat.
Die Bundestagsabgeordnete sagt übrigens nichts anderes, als was auch ihre Partei „Die Linke“ im Wahlprogramm für die Bundestagswahl 2017 fordert:
„In diesem Sinne sind wir für die Streichung der Paragraphen 218 und 219 aus dem Strafgesetzbuch, die Schwangerschaftsabbruch weiterhin als Straftatbestand aufführen und nur unter der Bedingung einer Zwangsberatung in den ersten drei Monaten straffrei lässt.“
Damit würden sämtliche Abtreibungen, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Motiv, für legal erklärt werden, also auch die Abtreibungen unmittelbar vor der natürlichen Geburt.
Der Artikel von Felizitas Küble „Sahra Wagenknecht und Co. fordern eine Abtreibungsfreiheit bis zum 9. Monat“, in diesem Blog am 14. September 2017 veröffentlicht, schlug hohe Wellen. Nicht nur die Zugriffszahl war außerordentlich hoch. Auch viele Leser zeigten sich in Kommentaren im Blog, aber vor allem in Facebook regelrecht über die Aussage Wagenknechts erschrocken. Einige mutmaßten sogar, ein „Fake-News“, also eine Falschbehauptung, würde verbreitet werden.
Was hat Sarah Wagenknecht konkret behauptet, was zur Erschütterung der Leser geführt hat?
In einem Schreiben an das „Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung“, welches die Gegendemonstrationen gegen den „Marsch für das Leben“ in Berlin organisiert, schrieb Wagenknecht: „Ich unterstütze das Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung, weil ich es elementar wichtig finde, dass Frauen über ihren Körper und eine Abtreibung selbst und frei entscheiden können. Der § 218 muss ersatzlos gestrichen werden.“
Was bedeutet die Forderung nach einer ersatzlosen Streichung des § 218 StGB konkret?
Dieser Paragraph stellt die Rechtswidrigkeit von Abtreibungen fest. Und zwar ohne Einschränkung, auch ohne zeitliche Einschränkung. Die ersatzlose (!) Streichung des § 218 StGB würde also Abtreibungen generell als rechtmäßig ohne Begrenzung des Zeitpunkts noch des Motivs erklären.
Man könnte einwenden, Sarah Wagenknecht hätte es so radikal nicht gemeint. Vielmehr wollte sie wohl sagen, dass Abtreibungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt legal sein sollten.
Eine solche Interpretation von Wagenknechts Worten ergibt aber keinen Sinn, weil Abtreibungen in Deutschland bis zum dritten Schwangerschaftsmonat sowieso straffrei sind, falls man einen sogenannten „Beratungsschein“ (von einer Schwangerschaftskonfliktberatung erteilt) besitzt. Eine solche Forderung hätte also gar keine praktischen Konsequenzen.
Zudem sagt Wagenknecht, dass Frauen „über ihren Körper und eine Abtreibung selbst und frei entscheiden“ sollen. Sie setzt dieser vermeintlichen Selbstbestimmung keine Grenzen fest, vor allem keine zeitlichen, was vom feministischem Standpunkt aus gar keinen Sinn ergeben würde.
Abgesehen davon ist die ersatzlose Streichung des Paragraphen 218 eine alte Forderung des Radikalfeminismus, die sich Wagenknecht zu eigen gemacht hat.
Die Bundestagsabgeordnete sagt übrigens nichts anderes, als was auch ihre Partei „Die Linke“ im Wahlprogramm für die Bundestagswahl 2017 fordert:
„In diesem Sinne sind wir für die Streichung der Paragraphen 218 und 219 aus dem Strafgesetzbuch, die Schwangerschaftsabbruch weiterhin als Straftatbestand aufführen und nur unter der Bedingung einer Zwangsberatung in den ersten drei Monaten straffrei lässt.“
Damit würden sämtliche Abtreibungen, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Motiv, für legal erklärt werden, also auch die Abtreibungen unmittelbar vor der natürlichen Geburt.