Felizitas Küble
Laut §219a des Strafgesetzbuches ist es verboten, Werbung für Abtreibungen vorzunehmen, was besonders für Ärzte gilt, da hiermit ein „Vermögensvorteil“ verbunden ist.
Das Amtsgericht Gießen hat die Allgemeinärztin Kristina Hänel, die seit Jahrzehnten auch Abtreibungen durchführt, am heutigen Freitag zu 6000 Euro Geldstrafe wegen „unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche“ verurteilt. Die Medizinerin hatte auf ihrer Internetseite darauf hingewiesen, dass sie Abtreibungen durchführt und hält dies für medizinische „Aufklärung“.
Begründet wurde die Gerichtsentscheidung mit dem Hinweis, der Gesetzgeber wolle nicht, „dass über den Schwangerschafts-abbruch in der Öffentlichkeit diskutiert wird, als sei es eine normale Sache“.
Der Prozeß gegen die 61-jährige Hänel, die das Urteil nicht akzeptieren möchte, war von einem großen Medieninteresse und einer Demonstration von Abtreibungsbefürwortern vor dem Gerichtsgebäude begleitet.
Hintergrund des Abtreibungsverbots ist die „spezielle“ deutsche Rechtsprechung, wonach Abtreibung nach Beratung innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate zwar straffrei, aber dennoch rechtswidrig ist. – Für eine rechtswidrige Tat soll logischerweise keine „Werbung“ erfolgen, wenngleich der Staat auf Strafverfolgung verzichtet.
Quelle: https://charismatismus.wordpress.com/2017/11/24/giessen-gericht-verurteilt-aerztin-haenel-zu-6000-e-strafe-wegen-abtreibungswerbung/
Laut §219a des Strafgesetzbuches ist es verboten, Werbung für Abtreibungen vorzunehmen, was besonders für Ärzte gilt, da hiermit ein „Vermögensvorteil“ verbunden ist.
Das Amtsgericht Gießen hat die Allgemeinärztin Kristina Hänel, die seit Jahrzehnten auch Abtreibungen durchführt, am heutigen Freitag zu 6000 Euro Geldstrafe wegen „unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche“ verurteilt. Die Medizinerin hatte auf ihrer Internetseite darauf hingewiesen, dass sie Abtreibungen durchführt und hält dies für medizinische „Aufklärung“.
Begründet wurde die Gerichtsentscheidung mit dem Hinweis, der Gesetzgeber wolle nicht, „dass über den Schwangerschafts-abbruch in der Öffentlichkeit diskutiert wird, als sei es eine normale Sache“.
Der Prozeß gegen die 61-jährige Hänel, die das Urteil nicht akzeptieren möchte, war von einem großen Medieninteresse und einer Demonstration von Abtreibungsbefürwortern vor dem Gerichtsgebäude begleitet.
Hintergrund des Abtreibungsverbots ist die „spezielle“ deutsche Rechtsprechung, wonach Abtreibung nach Beratung innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate zwar straffrei, aber dennoch rechtswidrig ist. – Für eine rechtswidrige Tat soll logischerweise keine „Werbung“ erfolgen, wenngleich der Staat auf Strafverfolgung verzichtet.
Quelle: https://charismatismus.wordpress.com/2017/11/24/giessen-gericht-verurteilt-aerztin-haenel-zu-6000-e-strafe-wegen-abtreibungswerbung/